19.03.2020Auswirkungen der Corona-Virus-Krise auf anstehende Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft
Deutsche Aktiengesellschaften müssen innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres eine ordentliche Hauptversammlung abhalten, die über die Regularien, darunter auch die Dividende, beschließt. Angesichts der weiter ausufernden Corona-Virus-Krise und der regelmäßig größeren Teilnehmerzahl bei Hauptversammlungen kann die damit verbundene erhöhte Infektionsgefahr für die an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionärinnen und Aktionäre sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens und auch die beteiligten Dienstleister und muss ein gesetzliches/behördliches Veranstaltungsverbot für Veranstaltungen, die eine bestimmte Personenzahl überschreiten, Anlass geben, eine geplante Hauptversammlung zu verschieben bzw. eine bereits einberufene Hauptversammlung abzusagen.
Eine solche Verschiebung bzw. Absage der Hauptversammlung ist in rechtlicher Hinsicht möglich, unter besonderen Umständen auch über die 8-Monats-Frist hinaus.
Über eine Verschiebung bzw. Absage der Hauptversammlung entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.
Eine Verschiebung bzw. Absage der Hauptversammlung ist den Aktionärinnen und Aktionären in geeigneter Weise bekanntzumachen. Dafür kommt eine Veröffentlichung auf der Website DGAP, im Bundesanzeiger sowie auf der Website der Gesellschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch eine Ad-hoc-Meldung erforderlich werden.
Eine Verschiebung bzw. Absage der Hauptversammlung hat auch zur Folge, dass mangels eines Gewinnverwendungsbeschlusses die Dividende zunächst nicht ausgezahlt werden darf. Gegebenenfalls können auch in der Tagesordnung der beabsichtigten bzw. einberufenen Hauptversammlung enthaltene Kapitalmaßnahmen oder Strukturmaßnahmen zunächst nicht erfolgen.
Diese Informationen sollen betroffene Aktiengesellschaften für das Thema sensibilisieren, stellen aber keine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall dar und sollen und können eine solche Beratung auch nicht entbehrlich machen.
Im Falle eines Beratungsbedarfs steht Ihnen unsere Sozietät SammlerUsinger gern zur Verfügung.
Ansprechpartner ist hier Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Harry Schmidt