Ukraine-Krieg: Überblick über Sonderregelungen des Bundes und Vergabeerleichterungen der Bundesländer

 

Die nachfolgende Übersicht (Stand: 02.05.2022) soll einen Überblick über die Maßnahmen aufgrund des Ukraine-Krieg geben, ohne dabei einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

 

Europäischer Rat

  • Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
    • Im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren gilt nach Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 für Personen oder Unternehmen, die nach der Vorschrift Russland zuzuordnen sind, die unmittelbar als Bieter, Unterauftragnehmer, Lieferant an einem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen):
      • ein seit 09.04.2022 geltendes umfassenden Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und
      • das Verbot, bereits vergebene Aufträge ab dem 10.04.weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot)
    • Für die Ausführung bereits zugeschlagener Aufträge und Konzessionen besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 10. Oktober 2022

 

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

 

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

 

Bayern

 

Hamburg

  • Schreiben der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 04.03.2022
    • Unterschwellenbereich: Bei Liefer- und Dienstleistungen, die für die Aufnahme, Unterkunft, Versorgung oder Betreuung Schutzsuchender beschafft werden, ist eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis zum Erreichen der Oberschwellenwerte möglich. Dies gilt gem. § 2a Abs. 3 S.1 bis auf Widerruf.
    • Oberschwellenbereich: Es wird davon ausgegangen, dass die Ausführungen aus dem Rundschreiben des Bundes vom 19.03.2020 hinsichtlich § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und § 132 GWB berücksichtigt werden können.

 

Hessen

 

Niedersachsen


dienen und deren Vergabeverfahren vor dem 1. August 2022 beginnen, dürfen unterhalb der sog. EU-Schwellenwerte (215.000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungen bzw. 431.000 EUR im Sektorenbereich) im vereinfachten Vergabeverfahren der „Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb“ vergeben werden.

  • Begründung zur Ausführungsbestimmung des MF und MW auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung und Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vom 17.03.2022

 

Sachsen-Anhalt

  • Verlängerung der Auftragswerteverordnung vom 15.12.2021 (gültig seit 01.01.2022 bis 01.01.2023)
    • Erhöhung der Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren (beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe)
    • Erhöhung der Wertgrenzen für Direktvergaben für Liefer- und Dienstleistungen auf 5.000 EUR und für Bauleistungen auf 10.000 EUR

 

Schleswig-Holstein

  • Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu Gunsten Schutzsuchender (Schutzsuchenden-Vergabeverordnung) vom 23.03.2022 (gültig seit 01.04.2022 bis 30.06.2023)
  • beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Liefer- und Dienstleistungen sowie Verhandlungsvergabe bis zu einem Gesamtauftragswert von 150.000 EUR (statt bisher 100.000 EUR)
  • Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge auf 5.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungen (statt bisher 1.000 EUR)
  • Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge auf 10.000 EUR (statt bisher 3.000 EUR)
  • Vereinfachung bei Vergaben über Bauleistungen zu Wohnzwecken

 

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