GmbH-Gründung durch gemischte Einlagen - Worauf Gründer achten müssen

OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2016 - 9 W 150/15

 

Dr. Christian Rehm

 

GmbH-Gründer können die Einlageschuld auf die von ihnen übernommenen Geschäftsanteile durch Leistung einer Bar- oder alternativ einer Sacheinlage, aber auch durch eine sog. Mischeinlage erfüllen, die sich aus einem Bar- und einem Sacheinlageteil zusammensetzt. Wie das Urteil des OLG Celle zeigt, müssen die Gründer dem gesetzlichen Mindesteinzahlungsgebot im letzteren Fall besondere Beachtung schenken, um das Risiko einer Zurückweisung durch das Registergericht zu vermeiden.

 

Die Eintragung im Handelsregister darf danach erst erfolgen, wenn (1.) der Sacheinlageteil vollständig und (2.) von dem Bareinlageteil mindestens ein Viertel an die Gesellschaft geleistet ist.

 

Für die Gründer ist es damit nicht möglich, sich vor der Handelsregistereintragung auf den Sacheinlageteil zu beschränken und die Zahlung des Bareinlageteils vollständig auf einen späteren Zeitpunkt – nach Eintragung – zu verlegen.

 

Das Urteil des OLG Celle

 

Im Fall des OLG Celle übernahm einer der Gesellschafter einen Geschäftsanteil von EUR 15.000 und verpflichtete sich in der Satzung zur Einbringung eines Pkw im Wert von EUR 9.725 der auch tatsächlich an die GmbH übereignet wurde. Wie der Restbetrag von EUR 5.275 zu leisten war, blieb indes völlig offen. Geregelt wurde lediglich, dass vor der Eintragung keine Zahlung auf den Geschäftsanteil erfolgen sollte. Das Gericht kam insoweit durch Auslegung der Satzungsregelung zu dem Ergebnis, dass der Restbetrag als Bareinlage geschuldet sei und damit eine Mischeinlage vorliege.

 

Um bei einer Mischeinlage das Mindesteinzahlungsgebot zu erfüllen, genüge es nicht, wenn durch den Sacheinlageteil – vorliegend also der Pkw – wertmäßig die Hälfte des Nennbetrags der übernommenen Geschäftsanteile erreicht werde. Hiervon unabhängig, müsse gerade vom Bareinlageteil ein Viertel an die Gesellschaft geleistet werden, während der Sacheinlagenteil vollständig erbracht werden müsse. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Eintragung der GmbH durch das Registergericht nicht erfolgen.

 

Praxishinweis

 

Nach dem Urteil des OLG Celle darf die Mischeinlage nicht als Einheit betrachtet werden. Sie ist in ihrem Bar- und Sacheinlageteil strikt getrennt zu behandeln. Unabhängig von dem Wert des Sacheinlageteils müssen die Gründer sicherstellen, dass vor der Handelsregistereintragung auf den Bareinlageteil mindestens ein Viertel an die Gesellschaft gezahlt wird. Die Aufteilung der Mischeinlage sollte im Gründungsprotokoll oder in der Satzung nachvollziehbar geregelt werden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.

 

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