Auswirkungen der Corona-Virus-Krise: Finanzhilfen und EU-Beihilfenrecht

EU-Kommission beschließt befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur finanziellen Unterstützung der von Corona-Virus-Krise betroffenen Wirtschaft

 

Am 19. März hat die EU-Kommission infolge der Corona-Krise einen „Befristeten Rahmen“ (Im Internet abrufbar unter https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_temporary-framework.pdf - zuletzt abgerufen am 22.03.2020.) angenommen, der die Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, dazu ermächtigt, bei der Anwendung der EU-Beihilfevorschriften weite Spielräume zu nutzen, um gezielte Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Wirtschaft zu ergreifen. Deutschland darf danach Unternehmen aller Art mit direkten Zuschüssen, Vorschüssen, vergünstigten Darlehen und Garantien mit ausreichender Liquidität versorgen, um die Wirtschaftstätigkeit während der Corona-Krise aufrecht zu erhalten.

 

Der „Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" wird auf Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt. Nach dieser Vorschrift können Beihilfen zur Behebung einer „beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaates“ mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Der EU-Kommission steht bei der Anwendung dieser Norm eine weite Einschätzungsprärogative zu.

 

Zur Behebung der beträchtlichen Störung durch die Corona-Krise sieht der Befristete Rahmen fünf Arten von Beihilfen vor:

 

1. Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile

 

Die Mitgliedstaaten dürfen Regelungen zur Gewährung von bis zu EUR 800.000 pro Unternehmen einführen, um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken.

 

2. Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen

 

Die Mitgliedstaaten dürfen mit staatlichen Garantien dazu beitragen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren.

 

3. Vergünstigte öffentliche Darlehen an die Unternehmen

 

Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

 

4. Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten

 

In einigen Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – ist beabsichtigt, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. Der Befristete Rahmen stellt klar, dass derartige Fördermaßnahmen als direkte Beihilfe zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden. Außerdem erläutert der Befristete Rahmen, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

  

5. Kurzfristige Exportkreditversicherungen

 

Der Befristete Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass in einigen Ländern keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht, so dass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann.

 

Mit dem Befristeten Rahmen werden die bereits bestehenden Möglichkeiten einer Abfederung sozioökonomischer Auswirkungen der Corona-Krise im Einklang mit dem EU-Beihilferecht ergänzt. Die EU-Kommission hat bereits am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen (Das Dokument ist im Internet abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/communication-coordinated-economic-response-covid19-march-2020_en.pdf - zuletzt abgerufen am 22.03.2020.), in der diese Möglichkeiten erläutert werden. Danach können die Mitgliedstaaten insbesondere allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (etwa Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter das Beihilferegime fallen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs von COVID-19 entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. Hierdurch können besonders intensiv betroffene Branchen wie Verkehr, Tourismus, Gastgewerbe oder der Einzelhandel unterstützt werden.

 

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Die EU-Kommission wird vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist, um für Rechtssicherheit zu sorgen.

 

Diese Information soll Betroffene und öffentliche Auftraggeber für das Thema sensibilisieren, stellt aber keine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall dar und soll und kann eine solche Beratung auch nicht entbehrlich machen.

 

Für einen detaillierten Überblick der derzeit im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Krise bestehenden Finanzierungsinstrumente sowie sonstige Fragen steht Ihnen im Falle eines Beratungsbedarfs unsere Sozietät SammlerUsinger gern zur Verfügung.

 

Ansprechpartner sind hier Herr Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Sammler, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Moench, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Herr Rechtsanwalt David Brosende.

 

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