Auswirkungen der Corona-Virus-Krise: Begrenzung von Öffnungszeiten für Gaststätten in Berlin wird durch ein von SammlerUsinger geführtes Verfahren gekippt

 

Berliner Gastronomen dürfen aufatmen. In einem von SammlerUsinger geführten Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 1 S 48/20) hat das Land Berlin erklärt, die aktuellen Regelungen der SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zur Begrenzung von Öffnungszeiten für Gaststätten mit Wirkung für den 10.6.2020 aufzuheben.

 

Aktuell dürfen in Berlin Gaststätten mit zubereitetem Speiseangebot von 6:00 bis 23:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. In der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr müssen sie geschlossen bleiben. Ziel dieser Regelung sei es - so das Verwaltungsgericht Berlin in der ersten Instanz - „Gelage“ zu vermeiden. Mildere, gleich geeignete Mittel seien nicht ersichtlich, um dieses Ziel zu erreichen.

 

Hiergegen hat sich der Antragsteller, ein Berliner Restaurantbetreiber, erfolgreich zur Wehr gesetzt. Durch das von SammlerUsinger geführte Verfahren hat das Land Berlin eine Erklärung abgegeben, die entsprechende Begrenzung von Öffnungszeiten für Gaststätten zu ändern. Die Neuregelung soll am 10.6.2020 in Kraft treten.

 

Um dem Restaurantbetreiber die sofortige Öffnung seines Restaurants zu ermöglichen, hat das Land Berlin weiter erklärt, dass die vorzeitige Öffnung (vor dem 10. Juni) ordnungsrechtlich nicht geahndet werde. In der Erklärung heißt es wörtlich:

 

„Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit […] ist daher als der Gesamtsituation der Entwicklung der SARS-CoV-2 EindmaßnV und des Rechtsschutzersuchens der Antragstellerin bei Gericht sowie den Gesamtinteressen Berlins nicht angemessen.“

 

Weiter heißt es in der Erklärung:

 

„Die Öffnung der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte außerhalb der in der SARS-CoV-2-EindmaßnV derzeit noch festgelegten Zeiten soll daher nach Ansicht der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden sollen dies gegebenenfalls im Rahmen des Opportunitätsprinzips bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens berücksichtigen.“

 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah aufgrund der Erklärung des Landes Berlin das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers als nicht mehr gegeben an, da er nunmehr - so der gerichtliche Beschluss vom heutigen Tag - „länger öffnen dürfe und eine ordnungsrechtliche Ahndung nicht mehr drohe.“

 

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