Auswirkungen der Corona-Virus-Krise: Befristete Anhebung der Wertgrenze zur Durchführung der Verhandlungsvergabe

Rundschreiben des BMI vom 20.04.2020

 

Der öffentlichen Beschaffung kommt angesichts der aktuellen Krisensituation eine besondere Bedeutung zu. Eine zügige und effiziente Durchführung von öffentlichen Vergabeverfahren ist unabdingbar, um dringend benötigte Bedarfe rechtzeitig decken zu können.

 

Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen von Bundesbehörden unterhalb des EU-Schwellenwertes (derzeit 139.000 Euro) richtet sich nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Hier sind Ausnahmen von den wettbewerblichen Verfahren mit der Verhandlungsvergabe zugelassen, die eine direkte und schnelle Vergabe ohne vorherige Ausschreibung ermöglicht.

 

Das BMI hat die grundsätzliche Möglichkeit der Durchführung der Verhandlungsvergabe bisher bei einem Auftragswert unterhalb von 25.000 Euro (netto) zugelassen (Wertgrenze).

 

In seinem aktuellen Rundschreiben vom 20.04.2020 nebst Anlage hat das BMI die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben auf 100.000 Euro (netto) infolge der Corona-Pandemie angehoben, um schnelle Beschaffungen zu erleichtern. Dies gilt befristet bis zum 15.10.2020.

 

Diese Information soll betroffene Unternehmen und öffentliche Auftraggeber für das Thema sensibilisieren, stellt aber keine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall dar und soll und kann eine solche Beratung auch nicht entbehrlich machen.

 

Im Falle eines Beratungsbedarfs steht Ihnen unsere Sozietät SammlerUsinger gern zur Verfügung.

 

Ansprechpartner sind hier Frau Rechtsanwältin Monika Prell, Fachanwältin für Vergaberecht, und Frau Rechtsanwältin Dr. Jana Dahlendorf.

 

Datei zum DOWNWLOAD

Zurück