Geltung der neuen UVgO für Ausschreibungen der Bundesbehörden

 

Monika Prell

 

Seit 2. September 2017 ist die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für alle nationalen Vergabeverfahren im Bereich von Liefer- und Dienstleistungen der Bundesbehörden unterhalb des Schwellenwerts (EUR 209.000,00 netto) anzuwenden. Die UVgO ersetzt damit die bisher geltende Vergabeordnung für Liefer- und Dienstleistungen (VOL/A 2009).

 

Um das nationale Vergaberecht mit den seit der Vergaberechtsreform im April 2016 geltenden neuen Vorschriften zu harmonisieren, wurden die Änderungen des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (4. Teil GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) weitgehend in die neue UVgO  übernommen und in finaler Fassung im Bundesanzeiger am 7. Februar 2017 veröffentlicht.  

 

Da es sich jedoch anders als im EU-weiten Bereich nicht um eine Verordnung, sondern „nur“ um eine Vergabeordnung handelt, ist zur Inkraftsetzung ein entsprechender „Anwendungsbefehl“ über Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ (sog. „Einführungserlasse“) erforderlich. Dieser Erlass wurde vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) für alle Vergabeverfahren des Bundesbehörden mit Wirkung zum 2. September 2017 an alle Bundesbehörden gesandt, so dass die neue UVgO hier verbindlich anzuwenden ist.

 

Die Umsetzung in den meisten Bundesländern steht noch aus, nur Hamburg hat mit Verabschiedung des dritten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes die Geltung der UVgO schon im Juli 2017 eingeführt, Bayern plant die Umsetzung zum 1. Januar 2018.

 

Die neue UVgO sieht wie bei EU-weiten Vergaben unter anderem vor, dass die E-Vergabe zeitlich gestaffelt bis 1. Januar 2020 umgesetzt wird und die öffentlichen Auftraggeber zwischen den Verfahrensarten der öffentlichen und beschränkten Ausschreibung frei wählen können, die bisherige "freihändige" Vergabe wird zur "Verhandlungsvergabe" (mehr Informationen zu den Änderungen finden Sie hier).

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