5. Sanktionspaket der EU: Ausschluss russischer Unternehmen, Unterauftragnehmer und Lieferanten bei EU-weiten öffentlichen Vergaben

 

Die EU hat die Sanktionen gegen Russland erneut empfindlich verschärft. Von dem 5. EU-Sanktionspaket vom 08.04.2022 (Verordnung EU 2022/576), das am 09.04.2022 in Kraft getreten ist und unmittelbar ohne nationalen Umsetzungsakt gilt, sind auch öffentliche Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betroffen.

 

Im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren bzw. nicht abgeschlossene Verträge bestimmt Artikel 5 k des Sanktionspakets, dass es grundsätzlich verboten ist, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fallen, an

 

  • a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  • b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
  • c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden

 

zu vergeben.

 

Ausgenommen sind laufende Verträge, die vor dem 09.04.2022 geschlossen wurden (aktuell befristet bis 10.10.2022).

 

Es gibt dazu die anliegende Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14.04.2022 sowie das anliegende Muster einer entsprechenden Eigenerklärung.

 

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